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Hessisches Gesetz zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes für Kinder
In Hessen werden zum 1.1.08 alle an der Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen für Kinder berechtigten Ärzte zur Mitteilung über die durchgeführte Vorsorge an das hessische Kindervorsorgezentrum spätestens nach 5 Werktagen verpflichtet. Es werden folgende Daten übermittelt:
1.Familienname
2.Vornamen
3.Geschlecht
4.Tag
und Ort der Geburt
5.Namen
und Anschrift der oder des Personensorgeberechtigten
6.Bezeichnung
und Datum der VU
Die Teilnahme am Neugeborenenscreening wird unverzüglich übermittelt, ebenso die Weigerung. Bei Eintritt in den Kindergarten wird der Impfstatus überprüft, Impflücken nach gültiger STIKO-Empfehlung identifiziert und vermerkt. Eltern, die nicht gemäß der Empfehlung ihre Kinder impfen haben lassen, werden die Ablehnung schriftlich dokumentieren müssen.
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