Seit Januar 2024 empfiehlt die STIKO für gesunde Neugeborene und Säuglinge die Immunprophylaxe mit Nirsevimab, einem monoklonalen Antikörper. Diese Empfehlung gilt für den ersten Winter Ihres Kindes.
Säuglinge, die zwischen April und September geboren sind, sollen Nirsevimab möglichst im Herbst vor Beginn ihrer 1. RSV-Saison erhalten. Neugeborene, die während der RSV-Saison (üblicherweise zwischen Oktober und März) geboren werden, sollen Nirsevimab möglichst rasch nach der Geburt bekommen. Neugeborene und Säuglinge sind in ihren ersten 6 Lebensmonaten besonders gefährdet, schwer an RSV zu erkranken. RSV-Infektionen sind die häufigste Ursache für Krankenhauseinweisungen von Säuglingen in Deutschland.
Für Neugeborene, deren Mütter in der Schwangerschaft eine RSV-Impfung erhalten haben, ist aufgrund des Nestschutzes in der Regel keine Beyfortus-Gabe erforderlich. Handelt es sich jedoch um Neugeborene mit bekannten Risikofaktoren für einen schweren RSV-Krankheitsverlauf (Frühgeburtlichkeit, bronchopulmonaler Dysplasie oder hämodynamischen Herzfehlern, Kinder mit syndromalen Erkrankungen wie Trisomie 21, mit angeborenen/erworbenen Formen schwerer Immundefizienz oder mit neuromuskuläre Erkrankungen) oder wurde die maternale Impfung in einem Zeitraum von weniger als 2 Wochen vor der Geburt verabreicht, wird zusätzlich eine RSV-Prophylaxe mit Beyfortus empfohlen. Auch wenn die Impfung länegre Zeit (>6Monate) zurückliegt, wird eine Prophylaxe empfohlen.
Falls Ihr Kind bereits eine gesicherte Infektion mit dem RS-Virus durchgemacht haben, ist eine Gabe des Präparates nicht mehr erforderlich!
Alle für die Beratung in Frage kommenden Patient*innen informieren wir über unsere Praxisapp zusätzlich.
Die Impfinformation und Aufklärung finden Sie in vielen Sprachen hier: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/Downloads_RSV-Impfung/RSV-aufklaerungsbogen.html?nn=2375548
Die STIKO spricht eine Empfehlung zur Impfung gegen Meningokoken für Säuglinge und Kinder bis zum 5. Geburtstag aus.
Die Kostenübernahme ist klar geregelt, alle Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten zu erstatten, Sie können Ihre Rechnung einreichen und bekommen von uns gerne ein Schreiben, das Ihnen dabei hilft, Ihren Rechtsanspruch geltend zu machen, sollte einmal eine Kasse nicht richtig informiert sein.